Liebe Eltern der Grundschule im Wiesengrund,
häufiger kommt es vor, dass Kinder früher in die Ferien gehen bzw. erst später aus den Ferien zurückkommen. Dies ist eine Form der Schulpflichtverletzung. Daher weise ich ausdrücklich auf
folgende Informationen hin und bitte diese zu beachten:
Hinweise zur Beurlaubung von Schülern
Nach § 43 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) besteht für jeden Schüler u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG
beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern / einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und darf nicht den Zweck haben, die Schulferien zu verlängern. Zu den
wichtigen Gründen zählen ausdrücklich nicht z.B. Probleme bei der Buchung von Flügen.
Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden (Antragsformulare erhalten Sie im Sekretariat unserer Schule).
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien sind Beurlaubungen grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen können in nachweislich dringenden Fällen möglich sein.
Wichtige Gründe können z. B. sein:
- Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall )
- Erholungsmaßnahmen (vom Gesundheitsamt/ Krankenkasse bewilligt)
- Religiöse Feiertage
- Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern ( z. B. Krankenhausaufenthalt,
Betriebsferien).
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z. B. des Arbeitgebers) nachzuweisen.
Nach § 41 Abs. 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 126 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweise bei Erkrankung von Schülern
Wenn Ihr Kind erkrankt ist, benachrichtigen Sie bitte umgehend noch morgens vor Beginn des Unterrichts die Schule (Sekretariat Tel.: 90410 , bitte auch auf Band sprechen).
Im Krankheitsfall vor und nach den Ferien ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.